Krankenfahrten

Sollten Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage sein allein zum Arzt oder ins Krankenhaus zu fahren, benötigen Sie eine Krankenfahrt. Dazu stellt Ihnen Ihr Arzt eine Verordnung einer Krankenbeförderung aus, auch Transportschein genannt. Liegt Ihnen eine solche Verordnung vor wird bescheinigt, dass die Fahrt medizinisch zwingend erforderlich ist. Damit übernimmt Ihre Krankenkasse zu großen Anteilen die Fahrtkosten. In einigen Fällen jedoch muss die Verordnung zunächst bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Für Fahrten zum Erfragen von Befunden, Abstimmen von Terminen oder Abholen von Rezepten ist eine Verordnung einer Krankenbeförderung unzulässig.¹´² 


Grundsätzlich müssen gesetzlich Versicherte für eine Krankenbeförderung eine Zuzahlung leisten. Diese beläuft sich auf zehn Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro pro Fahrt. Diese Regelung gilt ebenso für Kinder und Jugendliche, sowie für jene bei denen eine Pflegedürftigkeit besteht oder ein Pflegegrad vorliegt.¹

Weitere Informationen zu bestehenden Zuzahlungsregeln können Sie hier nachlesen.

Muster Transportschein (Vorderseite)³

Muster Transportschein (Rückseite)

genehmigungsfreie Fahrten 

-  Fahrten zu Leistungen, welche stationär erbracht werden
-  Fahrten zu einer vorstationären Behandlung (max. drei
   Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der
   stationären Behandlung)
-  Fahrten zu einer nachstationären Behandlung (max. sieben
   Behandlungstage innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung der
   stationären Behandlung)¹

genehmigungspflichtige Fahrten

(vor Fahrtantritt zur Genehmigung bei Ihrer 
Krankenkasse vorzulegen)

-  Dialysefahrten
-  Fahrten zur Chemo- oder Strahlentherapie
-  Fahrten zur ambulanten Behandlung
   (davon ausgenommen sind Patienten, deren Mobilität eingeschränkt
   ist, wie:
     -  Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ im
        Schwerbehindertenausweis
     -  pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 und 5
     -  pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3 und dauerhafter
        Mobilitätseinschränkung)¹ 

Die Angaben auf dieser Seite sollen Ihnen als kleiner Überblick und als Orientierung dienen. Sie sind deshalb ohne Gewähr von Richtigkeit und Vollständigkeit.

Sollten Sie weitere Fragen oder Anliegen zu einer Krankenfahrt haben wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse oder erkundigen Sie sich bei uns. Gern beraten wir Sie persönlich in unserem Büro zu Ihren Anliegen.